§ 1 Name, Sitz, Kalenderjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Maibaumverein Alt-Neutraunstorf-Angerbauer Hof e.V.".
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".
  3. Er hat seinen Sitz in Traunstein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein stellt in Traunstorf auf einem durch die „Augustiner Brauerei München“ oder einem anderen Traunstorfer Bürger zur Verfügung gestellten Grundstück einen Maibaum auf. Dies geschieht unter Beachtung bayerischer Tradition im Sinne der Pflege unseres heimatlichen Brauchtums. Der Verein stellt wiederkehrend einen Maibaum auf. Desweiteren richtet der Verein regelmäßig Veranstaltungen aus welche:

  • die Dorfgemeinschaft zusammen führt
  • Jugendliche an Brauchtum, Heimat und Kultur zu interessieren
  • Senioren mehr in das gemeinsame Dorfleben einzubeziehen
  • die Integration neu zugezogener Bürger fördert
  • im Ortsteil befindliche Denkmäler pflegt

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52, Abs.5 Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Verein kann sich auf anderen Gebieten betätigen und alles unternehmen, was seinen Zweck fördert.
  3. Der Verein kann andere steuerbegünstigte Vereine durch finanzielle Mittel und persönlichen Einsatz seiner Mitglieder unterstützen, soweit dieses der Heimatpflege und der Heimatkunde dient.
  4. Auslagenersatz kann auf Antrag beim Vorstand gewährt werden.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Eintrag in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte. Der Vorstand muss innerhalb von 6 Monaten über den Antrag entscheiden.
  4. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache.

§ 6 Austritt der Mittglieder

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit der Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres oder automatisch durch das Ableben.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet nach schriftlichem Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der einberufenen Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingegangene Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidende Mitgliederversammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn diese als unzustellbar retourniert wird.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen ist.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitglieder der Versammlung (§ 11 der Satzung)
  2. Vorstand (§ 12 der Satzung)
    1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorstand, dem Schriftführer und einem Kassenwart, sowie 3 Vorstandsbeisitzern.
    2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
    3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit dem Ablauf der Amtszeit.
    4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorstand geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen Versammlungsleiter bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder. Sie erfolgt in getrennten Wahlhandlungen und kann mit offener Stimmabgabe erfolgen, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich; hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
    3. Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
    4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    6. Festlegung der Beiträge, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
    7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt sooft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Für außerordentliche Mitglieder-versammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen wurde.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist vom 1. Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Vorstand und Vorstandschaft

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Über Konten des Vereins können die Vorsitzenden sowie der Kassenwart verfügen. Ausgaben bis 500,- Euro kann jeder Kontoberechtigte einzeln ohne weitere Zustimmung der Vorstandsmitglieder eigenständig tätigen. Höhere Ausgaben sind von der Vorstandschaft zu beschließen. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Verfügungsbeschränkung soll auch im Außenverhältnis Gültigkeit haben.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Sie endet spätestens mit Ablauf der Jahreshauptversammlung nach 4 Amtsjahren.
  4. Die Vorstandschaft soll in der Regel einmal im Quartal tagen.
  5. Die Vorstandschaft trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrags. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres. Es ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes verbleiben alle Rechte auf fällige oder bezahlte Beiträge beim Verein. Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, so gehen eventuell anfallende Gebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds.
  2. Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge zu leisten und die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen.

§ 14 Sonstige Ämter

  1. Ausschüsse und Arbeitskreise
  2. Die Vorstandschaft kann zur Planung und Durchführung spezieller Aufgaben zeitlich begrenzte Ausschüsse und/oder Arbeitskreise berufen. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt durch Vorstandschaftsbeschluss aus den sich zu dieser Aufgabe bereitfindenden Vereinsmitgliedern.
  3. Über die Tätigkeit der Ausschüsse und/oder Arbeitskreise wird in der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Traunstein die es ausschließlich und unmittelbar für die bayerische Brauchtumspflege zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutzbestimmung

  1. Die Mitgliederdaten dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 17 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollte ein Punkt der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dieser Punkt gestrichen oder durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Satzungsgeber am nächsten kommt. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der gesamtrechtlichen Satzung.



Gasthaus Angerbauer Hof Traunstein, den 06. Mai 2016



Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06. Mai 2016 im Gasthaus Angerbauer Hof / Traunstein.